Art. 17 Journalisten wenden bei der Beschaffung und Bearbeitung von Informationen, Fotos, Bildern und Dokumenten faire Methoden an.
Als unfaire Methoden gelten unter anderem die Begehung strafrechtlicher Delikte, die Verschleierung des Journalistenberufes, die Irreführung über die Absicht des Einsatzes, der Gebrauch einer falschen Identität, die verdeckte Aufzeichnung, Provokation, Erpressung, Belästigung, Bezahlung der Informanten …Diese Methoden werden in manchen Fällen nicht als unfair betrachtet und sind nur unter allen folgenden Bedingungen zulässig:
Die gesuchte Information weist ein überwiegendes öffentliches Interesse auf ;
Die Beschaffung der Information ist anders nicht möglich;
Die Gefährdung, der sich Journalisten und Drittpersonen aussetzen, bleiben im Verhältnis zum erhofften Resultat;
Die Methoden werden, von unvorhergesehenen Ausnahmen
abgesehen, erlaubt oder gegebenenfalls von der Chefredaktion
gutgeheißen.
Art. 18 Die Redaktionen haben freie Hand bei der Bezahlung von Autoren, die exklusive Texte, Töne oder Bilder liefern, insofern anderen Medien der Zugriff auf dieselben Informationsquellen nicht verwehrt wird.
Art. 23 Journalisten nehmen ihren Ansprechpartnern gegenüber keinerlei Verpflichtungen an, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnten. Allerdings respektieren sie die Veröffentlichungsmodalitäten, die sie frei akzeptiert haben, wie das Embargo, das « off », die Anonymität… Diese Verpflichtungen müssen klar und unanfechtbar sein.