Berichterstattung in Krisensituationen

Der Kodex: Art. 4

Empfehlungen des RBJ vom 10. Juni 2015

Art. 4  Die Dringlichkeit entbindet die Journalisten weder ihrer Pflicht, ihre Quellen anzugeben und/oder diese zu überprüfen noch einer seriösen Recherche. Sie lassen bei der Informationsverbreitung die größte Vorsicht walten und verpflichten sich der Genauigkeit.

Die Mehrzahl der diskutierten Fragen in dieser Empfehlung betreffen die Live-Berichterstattung über Ereignisse wie Attentate. Die Live-Berichterstattung ist für audiovisuelle Medien keine Neuheit: sie wird seit Langem für verschiedene Events eingesetzt. Die Neuheit ergibt sich in den letzten Jahren aus zwei Aspekten: zum einen aus der zunehmenden Verbreitung zahlreicher anderer Medien als der audiovisuellen; zum anderen daraus, dass derartige Vorfälle weitgehend unvorhersehbar sind, im Vergleich zu anderen Ereignissen, deren Ablauf schon lang vorher bekannt ist (Liveübertragung von Sportereignissen, geplante Veranstaltungen, kulturelle Events, parlamentarische Versammlungen etc.) und auf die sich die Redaktionen entsprechend vorbereiten können.

Der CDJ ist sich der unterschiedlichen Ressourcen bewusst, die den Redaktionen zur Verfügung stehen und hat eine Liste mit Vorkehrungen erstellt, die Redaktionen in derartigen Situationen soweit wie möglich ergreifen sollten. Diese Vorkehrungen beziehen sich sowohl auf die Organisation der Live-Berichterstattung als auch die Informationsrecherche und den -abgleich sowie die Informationsverbreitung.

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