Unzulässige Beschwerden
Eine Beschwerde kann mangels formeller Zulässigkeit für unzulässig erklärt werden. Zumeist handelt es sich um mangelnde Begründung oder darum, dass die Kontaktinformationen nicht genannt wurden. In diesen Fällen werden die Beschwerdeführer aufgefordert, die fehlenden Informationen nachzureichen. Geht von den Beschwerdeführern keine Antwort ein, wird die Beschwerde (formell) für unzulässig erklärt.
Zur Erinnerung: Um zulässig zu sein, muss eine Beschwerde 5 formelle Kriterien erfüllen. Sie muss enthalten:
- die vollständige Anschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin;
- die Benennung des Mediums bzw. der betroffenen Person(en), die Gegenstand der Beschwerde sind;
- eine Darlegung der vorgeworfenen Sachverhalte;
- eine Kopie des Artikels, einer Kolumne oder der betroffenen Sequenz, ggf. präzise Quellenangaben;
- das Datum der Beschwerde, das innerhalb der zwei Monate im Anschluss an das Datum des Erscheinens oder der Verbreitung des Artikels, der Kolumne oder der betroffenen Sequenz liegen muss, außer bei Vorliegen berechtigter Gründe, die durch den RBJ beurteilt werden.
Jede Beschwerde muss sich auch auf mögliche Verstöße gegen die journalistische Berufsethik (inhaltliche Zulässigkeit) beziehen.
Der RBJ wird regelmäßig mit Beschwerden konfrontiert, die in Wirklichkeit keine berufsethischen Fragen betreffen, sondern Meinungsverschiedenheiten mit Entscheidungen zum Ausdruck bringen, die Journalisten frei treffen können (Auswahl von Zitaten oder Gesprächspartnern, Blickwinkel, Dauer einer Sequenz, Schlussfolgerungen nach einer journalistischen Untersuchung usw.). Diese Entscheidungen sind Teil der redaktionellen Freiheit. Sie können durchaus kritisiert werden, aber eine strittige oder gar fragwürdige Entscheidung ist nicht unbedingt mit einem Verstoß gegen die Berufsethik gleichzusetzen. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Begriffe der teilweisen oder einseitigen Information oder der mangelnden Objektivität beziehen sich oft auf Informationen, die nicht der Meinung dieser Beschwerdeführer entsprechen. Der RBJ erachtet, dass derartigen Beschwerden der Bezug zur Berufsethik fehlt und kein Verfahren eingeleitet wird. Die Antworten auf jede Beschwerde berücksichtigen jedoch immer die Bedenken des Beschwerdeführers und begründen, warum sie inhaltlich nicht zulässig ist.
Eine Beschwerde kann mangels sachlicher Zuständigkeit abgelehnt werden. In diesem Fall stellt der RBJ nach einer Analyse fest, dass die strittige Medienproduktion keinen Informationscharakter hat und daher nicht der Berufsethik unterliegt. Im Jahr 2018 argumentierte der RBJ im Zusammenhang mit der Website LePeuple.be, für die er mehrere Beschwerden erhalten hatte, dass „die Website LePeuple.be nach heutigem Stand der Dinge kein journalistisches Medium ist, sondern ein Kommunikationsmittel im Dienste einer politischen Partei und ein Propagandainstrument für ihre Ideologie“ (Verfahren 18-05).