Verfahren
Jede beim RBJ eingereichte Beschwerde durchläuft das folgende Verfahren.
In einer ersten Prüfung beurteilt das Sekretariat, ob die Beschwerde die 5 formellen Zulässigkeitskriterien erfüllt: Identität des Beschwerdeführers, Benennung des betroffenen Mediums oder Journalisten, genaue Kopie oder Bezugnahme des angefochtenen Artikels / der angefochtenen Sequenz, Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Monaten nach Veröffentlichung, Gründe für die Beschwerde.
Eine zweite Prüfung betrifft die inhaltliche Zulässigkeit: Es geht darum, zu überprüfen, ob die Beschwerde mögliche Verstöße gegen die journalistische Berufsethik betrifft.
Fehlen Informationen, wird der Beschwerdeführer aufgefordert, diese nachzureichen.
Ist die Beschwerde (formell und inhaltlich) zulässig, wird ein Verfahren eröffnet. Diese Verfahrenseröffnung greift nicht vor, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht, was erst am Ende des Verfahrens entschieden wird.
Sobald das Verfahren eröffnet ist, beginnt die Suche nach einer für die Parteien akzeptablen einvernehmlichen Lösung.
Im Falle einer einvernehmlichen Lösung wird das Verfahren abgeschlossen und als erfolgreiche Mediation abgelegt.
Wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, wird der Vorgang (bestehend aus der Beschwerde und der ersten Antwort des Medium oder des Journalisten) erstmals dem vollständig versammelten Rat für journalistische Berufsethik vorgelegt, um über die geeigneten Bearbeitungsmaßnahmen zu entscheiden.
Um den Inhalt einer Beschwerde zu erörtern, kann der Rat ein mündliches Verfahren (Anhörung einer oder mehrerer Parteien) oder ein schriftliches Verfahren (Austausch von schriftlichen Argumenten) einleiten. Jede Partei kann somit zweimal im Verfahren vor der endgültigen Entscheidung des RBJ Stellung nehmen.
Jede Partei kann eine Anhörung beantragen.
Sie kann auch die Ablehnung bestimmter Mitglieder des Rates beantragen, wenn diese sich in einem Interessenkonflikt befinden oder die redaktionelle Verantwortung für den angefochtenen Artikel oder die angefochtene Sequenz tragen.
Die Beschwerdeführer können auch in der endgültigen Stellungnahme des RBJ, die veröffentlicht wird, Anonymität beantragen. Im Allgemeinen wird auf Transparenz gesetzt, aber in einigen Fällen wird die Anonymität akzeptiert, um den Schaden nicht noch zu erhöhen.
Anträge auf Anonymität, Anhörungen und Ablehnungen müssen begründet werden, damit der RBJ ihren Inhalt beurteilen kann.
Verfahren
Die Verfahrensordnung des RBJ in der Fassung vom 7. Dezember 2002 legt im Einzelnen fest, wie Beschwerden, Mediations- oder Informationsersuchen behandelt werden (Mission, Zuständigkeit, Zulässigkeit, Anlage einer Akte, zusätzliche Informationen, Anfechtung, Entscheidung, Folgemaßnahmen).