Art. 1 Aufgrund des Rechts der Öffentlichkeit auf Wahrheit, sind zur Veröffentlichung bestimmte Informationen durch Recherche auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu und ehrlich wiederzugeben. Die Journalisten nennen im Rahmen des Möglichen und des Sachdienlichen ihre Quellen, insofern der Schutz der Anonymität der Quelle sich nicht aufdrängt (siehe auch Artikel 21) .
Art. 14 Journalisten verhalten sich nicht wie Hilfskräfte der Polizei oder anderer Sicherheitsdienste. Sie sind lediglich dazu angehalten, die Informationen zu übermitteln, die bereits in ihrem Medium veröffentlicht wurden.
Art. 21 Journalisten halten die Identität ihrer Informanten, denen sie Vertraulichkeit zugesichert haben, geheim. Dies gilt auch, wenn Journalisten davon ausgehen können, dass die Informationen ihnen nur unter Wahrung der Anonymität gegeben wurden oder wenn sie befürchten, ihre Informanten in Gefahr zu bringen. Dann geben die Journalisten keine Hinweise weiter, die ihre Quelle identifizierbar machen könnte. * (siehe auch Artikel 1)