Journalisten und ihre Informationsquellen
Der Kodex: Art. 17, 18 und 23
Leitlinien für bewährte Praktiken des AJP*-RBJ von März 2012
(*belgische Vereinigung der Berufsjournalisten)
Art. 17 Journalisten wenden bei der Beschaffung und Bearbeitung von Informationen, Fotos, Bildern und Dokumenten faire Methoden an.
Als unfaire Methoden gelten unter anderem die Begehung strafrechtlicher Delikte, die Verschleierung des Journalistenberufes, die Irreführung über die Absicht des Einsatzes, der Gebrauch einer falschen Identität, die verdeckte Aufzeichnung, Provokation, Erpressung, Belästigung, Bezahlung der Informanten …Diese Methoden werden in manchen Fällen nicht als unfair betrachtet und sind nur unter allen folgenden Bedingungen zulässig:
Die gesuchte Information weist ein überwiegendes öffentliches Interesse auf ;
Die Beschaffung der Information ist anders nicht möglich;
Die Gefährdung, der sich Journalisten und Drittpersonen aussetzen, bleiben im Verhältnis zum erhofften Resultat;
Die Methoden werden, von unvorhergesehenen Ausnahmen
abgesehen, erlaubt oder gegebenenfalls von der Chefredaktion
gutgeheißen.
Art. 18 Die Redaktionen haben freie Hand bei der Bezahlung von Autoren, die exklusive Texte, Töne oder Bilder liefern, insofern anderen Medien der Zugriff auf dieselben Informationsquellen nicht verwehrt wird.
Art. 23 Journalisten nehmen ihren Ansprechpartnern gegenüber keinerlei Verpflichtungen an, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnten. Allerdings respektieren sie die Veröffentlichungsmodalitäten, die sie frei akzeptiert haben, wie das Embargo, das « off », die Anonymität… Diese Verpflichtungen müssen klar und unanfechtbar sein.
Journalisten und Medien erfüllen eine soziale Funktion, die notwendigerweise beinhaltet, sich von ihren Quellen zu distanzieren und die von ihnen übermittelten Informationen kritisch zu bewerten. Andererseits liegt es im Bestreben der Akteure der Gesellschaft, ein Bild bzw. Informationen zu übermitteln, die so stark wie möglich ihren eigenen Interessen, ihrer Position, ihrer Kommunikationsstrategie u.v.a.m. entsprechen. Zwei Vorgehensweisen, die auf sich ergänzenden Logiken beruhen und nichtsdestotrotz im Widerspruch stehen können. Diese Diskrepanz ist kein Hindernis für den Versuch, die Rolle eines jeden zu verstehen und respektieren. Es ist dementsprechend angebracht, den Journalisten die Anforderungen ihrer Berufsethik in Erinnerung zu rufen und sie den Informationsquellen mitzuteilen, um Konfliktsituationen zu vermeiden.
Diese auf Initiative des AJP verfassten Leitlinien für bewährte Praktiken greifen die sich aus der journalistischen Berufsethik ergebenden Anforderungen auf, ergänzen sie und rufen zur uneingeschränkten Einhaltung dieser Anforderungen auf.
In Verbindung mit den Artikeln 17, 18 und 23 des Kodex wird in den Leitlinien insbesondere auf die folgenden Themen sowohl unter dem Blickwinkel der Grundprinzipien als auch der Ausnahmen eingegangen: Transparenz und Vertrauenswürdigkeit der Methoden, Vergütung der Informationsquellen, Exklusivität, das Embargo, das „off“ (und seine Varianten), die Anonymität der Informationsquelle.