Art. 24 Journalisten berücksichtigen die Rechte jeder explizit oder implizit in einer Information erwähnten Person. Diese Rechte wägen sie mit dem allgemeinen Interesse ab, das mit der Information einhergeht. Das Recht am eigenen Bild gilt auch für Bilder, die im Netz zugänglich sind.
Art. 25 Journalisten respektieren das Privatleben der Personen und geben keine persönliche Angabe preis, die nicht von allgemeinem Interesse ist.
Art. 27 Journalisten lassen besondere Vorsicht hinsichtlich der Rechte von nicht medienvertrauten Personen, der Rechte schwacher Personen wie Minderjährigen oder Opfern von Gewalt, Unfällen, Attentaten usw. und ihrer Familien, walten.
Die Richtlinie:
Art. 1 Journalisten und Redakteure identifizieren nur diejenigen Personen, die ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung dazu erteilt haben. In Ermangelung einer solchen Zustimmung dürfen sie die Personen nur in einem der in Art. 3 genannten Fälle identifizieren.
Art. 2 Die Identifizierung von Minderjährigen erfordert besondere Vorsicht. Sie ist grundsätzlich an die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gebunden. Jedoch kann der Wille einer über die erforderliche Urteilsfähigkeit verfügenden minderjährigen Person berücksichtigt werden. Journalisten, Redakteure und Verleger halten die gesetzlichen Bestimmungen ein, die die Identifizierung von Minderjährigen unter bestimmten Umständen verbieten (Art. 433bis des belgischen Strafgesetzbuches (Code pénal)), außer wenn eine Identifizierung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt wäre.
Art. 3 Über die spezifischen gesetzlichen Verbote hinausgehend und ohne Vorliegen einer Zustimmung ist die Identifizierung von Personen nur in den folgenden Fällen zulässig: wenn die Identität der Person vorher durch eine öffentliche Behörde bekannt gegeben wurde; oder wenn die Identifizierung für das öffentliche Interesse relevant ist.