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Interpretierende Stellungnahme des RBJ zur Identifizierung von Minderjährigen

Ethikkodex : Art. 24, 25 und 27
Die Richtlinie zur Identifizierung von natürlichen Personen in den Medien: Art. 1, 2 und 3
Stellungnahme vom 20. Juni 2018

Art. 24 Journalisten berücksichtigen die Rechte jeder explizit oder implizit in einer Information erwähnten Person. Diese Rechte wägen sie mit dem allgemeinen Interesse ab, das mit der Information einhergeht. Das Recht am eigenen Bild gilt auch für Bilder, die im Netz zugänglich sind.

Art. 25 Journalisten respektieren das Privatleben der Personen und geben keine persönliche Angabe preis, die nicht von allgemeinem Interesse ist.

Art. 27 Journalisten lassen besondere Vorsicht hinsichtlich der Rechte von nicht medienvertrauten Personen, der Rechte schwacher Personen wie Minderjährigen oder Opfern von Gewalt, Unfällen, Attentaten usw. und ihrer Familien, walten.

Die Richtlinie:

Art. 1 Journalisten und Redakteure identifizieren nur diejenigen Personen, die ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung dazu erteilt haben. In Ermangelung einer solchen Zustimmung dürfen sie die Personen nur in einem der in Art. 3 genannten Fälle identifizieren.

Art. 2 Die Identifizierung von Minderjährigen erfordert besondere Vorsicht. Sie ist grundsätzlich an die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gebunden. Jedoch kann der Wille einer über die erforderliche Urteilsfähigkeit verfügenden minderjährigen Person berücksichtigt werden. Journalisten, Redakteure und Verleger halten die gesetzlichen Bestimmungen ein, die die Identifizierung von Minderjährigen unter bestimmten Umständen verbieten (Art. 433bis des belgischen Strafgesetzbuches (Code pénal)), außer wenn eine Identifizierung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt wäre.

Art. 3 Über die spezifischen gesetzlichen Verbote hinausgehend und ohne Vorliegen einer Zustimmung ist die Identifizierung von Personen nur in den folgenden Fällen zulässig: wenn die Identität der Person vorher durch eine öffentliche Behörde bekannt gegeben wurde; oder wenn die Identifizierung für das öffentliche Interesse relevant ist.

In dieser Stellungnahme von Juni 2018 weist der RBJ die Journalisten auf die erhöhte Wachsamkeit hin, die geboten ist beim Umgang mit Informationen in Bezug auf Minderjährige, sowie auf die Bedeutung des Respekts der in den Artikeln 24 bis 28 des Kodex journalistischer Berufsethik verankerten Rechte von Personen, insbesondere das Recht am eigenen Bild und auf Privatsphäre sowie der Schutz schwacher Personen. Er erinnert dort an die in diesem Bereich geltenden allgemeinen Grundsätze und stellt die Frage, inwiefern die Identifizierung dem öffentlichen Interesse entspricht und inwiefern sie sachdienlich ist.

AADJ & CDJ
Résidence Palace, bloc C
Rue de la Loi 155 bte 103
1040 Bruxelles

tél: 02/280.25.14

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