Art. 1 Aufgrund des Rechts der Öffentlichkeit auf Wahrheit, sind zur Veröffentlichung bestimmte Informationen durch Recherche auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu und ehrlich wiederzugeben. Die Journalisten nennen im Rahmen des Möglichen und des Sachdienlichen ihre Quellen, insofern der Schutz der Anonymität der Quelle sich nicht aufdrängt (siehe auch Artikel 21)
Art. 3 Journalisten entstellen keine Informationen, Texte, Bilder, Ton oder sonstiges und unterschlagen keine wesentlichen Elemente. Bei der schriftlichen Übertragung von Interviews respektieren sie den Sinn und den Zusammenhang der Äußerungen.
Art. 8 Jede Form von „Inszenierung“ soll dazu dienen, Informationen besser verständlich zu machen.
Art. 24 Journalisten berücksichtigen die Rechte jeder explizit oder implizit in einer Information erwähnten Person. Diese Rechte wägen sie mit dem allgemeinen Interesse ab, das mit der Information einhergeht. Das Recht am eigenen Bild gilt auch für Bilder, die im Netz zugänglich sind.
Art. 25 Journalisten respektieren das Privatleben der Personen und geben keine persönliche Angabe preis, die nicht von allgemeinem Interesse ist.