Angesichts dessen, dass im Kodex journalistischer Berufsethik das Plagiat definiert wird als „die textliche oder quasi textliche Wiedergabe einer Originalschrift, ohne deren Autor zu nennen“ – wobei diese Definition in der Rechtsprechung des Rates erweitert wurde auf die Aneignung fremder journalistischer Arbeit -, erinnert der RBJ in dieser Stellungnahme von September 2020 an die in diesem Bereich geltenden allgemeinen Grundsätze und erläutert Einzelheiten in Bezug auf Angabe der Quelle, persönlichen Beitrag, Exklusivität der Information, Pressemitteilungen und Agenturmeldungen sowie Übersetzung.