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Die Verwendung von Archiv- und Symbolbildern in den audiovisuellen Medien

Ethikkodex : Art. 1, 3, 8, 24 & 25 
Stellungnahme des RBJ vom 25. Oktober 2017

Art. 1 Aufgrund des Rechts der Öffentlichkeit auf Wahrheit, sind zur Veröffentlichung bestimmte Informationen durch Recherche auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu und ehrlich wiederzugeben. Die Journalisten nennen im Rahmen des Möglichen und des Sachdienlichen ihre Quellen, insofern der Schutz der Anonymität der Quelle sich nicht aufdrängt (siehe auch Artikel 21)

Art. 3 Journalisten entstellen keine Informationen, Texte, Bilder, Ton oder sonstiges und unterschlagen keine wesentlichen Elemente. Bei der schriftlichen Übertragung von Interviews respektieren sie den Sinn und den Zusammenhang der Äußerungen.

Art. 8 Jede Form von „Inszenierung“ soll dazu dienen, Informationen besser verständlich zu machen.

Art. 24 Journalisten berücksichtigen die Rechte jeder explizit oder implizit in einer Information erwähnten Person. Diese Rechte wägen sie mit dem allgemeinen Interesse ab, das mit der Information einhergeht. Das Recht am eigenen Bild gilt auch für Bilder, die im Netz zugänglich sind.

Art. 25 Journalisten respektieren das Privatleben der Personen und geben keine persönliche Angabe preis, die nicht von allgemeinem Interesse ist.

In dieser Stellungnahme von Oktober 2017 weist der RBJ auf Folgendes hin: die Quelle von Abbildungen ist anzugeben, und „Bilder, die Archivaufnahmen ähneln, müssen nach Möglichkeit datiert sein“. Diese Regeln gelten für symbolische und nachgestellte Bilder. Der Rat führt weiter aus dass, wenn eine Nachrichtensendung ganz oder teilweise auf welchem Medium auch immer als Wiederholung ausgestrahlt wird, das Medium sicherstellen muss, dass die Quelle der Bilder (oder Töne) und/oder das Datum ihrer ersten Ausstrahlung während der gesamten Dauer der Sequenz sichtbar sind. Denn das Publikum muss jederzeit in der Lage sein, die Bedeutung der ausgestrahlten Informationen zu erfassen, vor allem wenn es sich um symbolische/fiktive Bilder handelt, um jegliche Missverständnisse zu vermeiden. Abschließend weist der RBJ die Journalisten und Medien darauf hin, dass die Verwendung von Archiv- oder Symbolbildern (oder -tönen) in einem anderen als dem ursprünglichen Kontext ihren Sinn verändern kann. Sie müssen besonders darauf achten, dass die neue Verwendung nicht zu einer negativen Beurteilung der gezeigten Person(en) führt (implizite Verleumdung oder Beschuldigung).

AADJ & CDJ
Résidence Palace, bloc C
Rue de la Loi 155 bte 103
1040 Bruxelles

tél: 02/280.25.14

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