Aufgaben
Der 2009 gegründete Rat für Berufsethos der Journalisten ist die Selbstregulierungsbehörde für die französisch- und deutschsprachigen Medien in Belgien. Er besteht aus Vertretern von Medienverlagen, Journalisten, Chefredakteuren sowie der Zivilgesellschaft. Er hat drei Hauptaufgaben: Information, Vermittlung (Ombudsmann) und Selbstregulierung (Stellungnahmen, Entscheidungen, Richtlinien, Empfehlungen).
Aufgaben des RBJ
- Die geltenden Berufsethosregeln, die auf die Verarbeitung der Information in den Medien Anwendung finden, zu kodifizieren, zu präzisieren und zu vervollständigen, wobei den Besonderheiten der unterschiedlichen Medientypen Rechnung getragen wird;
- Die Öffentlichkeit und den Mediensektor über sein Bestehen, seine Funktionsweise und seine Aktionsfelder zu informieren (durch die Bereitstellung von Dokumenten mit diesen Angaben für alle interessierten Personen sowie unter anderem mittels seiner Website);
- Die Beschwerden zu bearbeiten und zwischen den von der Beschwerde betroffenen Parteien zu vermitteln, um eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen, wobei den Regeln zur journalistischen Verantwortung der unterschiedlichen Medientypen Rechnung getragen wird;
- Stellungnahmen über jegliche Fragen zum journalistischen Berufsethos abzugeben;
- Der Regierung und dem Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen und diesen auf der Website zur Verfügung zu stellen, der insbesondere Informationen enthält über die Zusammensetzung des RBJ, die Anzahl der erhaltenen und bearbeiteten Beschwerden, die durchschnittliche Frist für die Beschwerdenbearbeitung, den Inhalt der abgegebenen Entscheidungen oder Stellungnahmen, die behandelten Problemstellungen sowie den Grund der Nichtbearbeitung einer Beschwerde;
1. Auf eigene Initiative, aufgrund einer begründeten Entscheidung, wenn er es für notwendig erachtet, eine bestimmte Problemstellung, einen bestimmten Fall oder eine bestimmte journalistische Praxis zu prüfen. In diesem Fall steht es dem RBJ frei, auf dem Weg der Vermittlung tätig zu werden oder eine Entscheidung zu treffen auf der Grundlage der dafür vorgesehenen Verfahren. Das Generalsekretariat verfasst auf Ersuchen des RBJ einen Antrag
2. Bei Beschwerden oder Ersuchen um Stellungnahmen, die von natürlichen oder juristischen Personen an ihn gerichtet werden.
3. Auf Antrag des Medienrats (gemäß dem Verfahren des Dekrets vom 25. März 2013 zur Anerkennung und Bezuschussung einer Einrichtung zur Selbstregulierung des Berufsethos der Journalisten), der Gerichte, des belgischen Staatsrats oder jeder anderen mit einem öffentlichen Auftrag betrauten Behörde.
Der RBJ entscheidet im Einzelfall, ob die Angelegenheit in den Bereich der journalistischen Berufsethik fällt und ob demzufolge eine Akte anzulegen ist
Der RBJ wird tätig:
Texte gründen
Das Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft | 25 März 2013 | Herunterladen |
A.A.D.J. KOORDINIERTE SATZUNG | Koordinierte Satzung 9. Januar 2023 | Herunterladen |
Geschäftsordnung | abgeändert am 7. Dezember 2022 | Herunterladen |
Anwendung von Artikel 4 des Dekrets vom 30. April 2009 (Mitteilung des Verwaltungsrats der AADJ) | 10. September 2019 | Herunterladen |
SELBSTREGULIERUNG UND/ODER REGULIERUNG
Der RBJ ist ein Selbstregulierungsgremium, d.h. eine private, nichtstaatliche Einrichtung, die auf freiwilliger Basis von professionellen Akteuren des Sektors gebildet wurde und von diesen ganz oder teilweise finanziell unterstützt wird. Dieses Gremium, bestehend aus Vertretern der Medienschaffenden (Verlage, Journalisten, Chefredakteure) sowie Personen aus der Zivilgesellschaft, ist zuständig für die Regulierung des Berufsstands durch den Berufsstand selbst, ohne das Eingreifen einer externen Stelle. Das Gremium legt interne Regeln fest und stellt deren Einhaltung sicher durch Überzeugung (Information, Vermittlung, Beschwerde). Es handelt sich um eine moralische Instanz. Dieses Gremium hat keinerlei Zwangsbefugnisse. Seine Wirksamkeit gründet auf dem kollektiven Engagement der Akteure dieses Sektors, die dadurch ihre Praktiken verbessern wollen. Das Gremium erarbeitet die deontologischen Regeln für die Berichterstattung, vervollständigt diese und macht sie bekannt. Es erhält und bearbeitet die Beschwerden aller Personen, die meinen, einen Verstoß gegen die journalistische Berufsethik festgestellt zu haben. Wenn die Beschwerde als begründet angesehen wird, veröffentlicht das betroffene Medium diese Entscheidung als ein Schuldbekenntnis.
Die journalistische Selbstregulierung zielt darauf ab, die Möglichkeit eines verbindlichen Eingreifens von außen in die Arbeit von Journalisten abzuwenden, welche die Gefahr mit sich bringen könnte, das einzuengen oder unter Druck zu setzen, was das Wertvollste für den Journalismus ist: die Freiheit. Weil die Freiheit auf dem Spiel steht, über all das zu informieren, zu recherchieren, zu forschen, was Sinn ergibt und die Gesellschaft ausmacht, nimmt die gesellschaftliche Verantwortung von Journalisten und Medien gegenüber ihren Berufskollegen und ihren Zielgruppen die Form der Selbstregulierung an. Es handelt sich um ein berufsständisches Gremium, das aber dennoch seine Tätigkeit unabhängig ausübt (siehe FAQ).
Der Medienrat ist ein Regulierungsgremium, das damit betraut ist, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen, die speziell für audiovisuelle Medien gelten. Es handelt sich beim Medienrat um eine Verwaltungsbehörde der Deutschsprachigen Gemeinschaft: sie untersteht nicht der Regierung oder dem Parlament, wenngleich die Mitglieder ihrer Entscheidungsinstanz von diesen Organen ernannt werden. In seiner Eigenschaft als Verwaltungsbehörde verfügt der Medianrat über Durchsetzungsbefugnis.
Die Hauptaufgabe des Medienrats ist die Zulassung und die Kontrolle der Tätigkeiten der Anbieter von audiovisuellen Medien(-diensten), und zwar gestützt auf – hauptsächlich – das Koordinierte Dekret über die audiovisuellen Mediendienste und die Video-Sharing-Dienste. Er wacht beispielsweise über den Pluralismus des audiovisuellen Angebots, den Jugendschutz, die Dauer von Werbespots, die Einhaltung von Ausstrahlungsquoten (europäische Werke)… Die Zuständigkeit des Medienrats bezieht sich nur auf den audiovisuellen Sektor, unabhängig vom betroffenen Programm. Diese Zuständigkeit umfasst keinesfalls die journalistische Berufsethik, welche ausschließlich in den Bereich des RBJ fällt. Die Tätigkeit der Regulierungsbehörde in Bezug auf Informationsprogramme grenzt jedoch bisweilen daran an, wie bei Fragen im Hinblick auf Anstiftung zu Diskriminierung und fehlende Trennung von Werbung und Information.
Der Medienrat besteht aus mindestens drei und höchstens vier Mitgliedern sowie dem zur Verfügung gestellten Personal. Die Regierung ernennt die Mitglieder des Medienrats und den Präsidenten. Dieses Gremium stellt die Verstöße audiovisueller Medien gegen Dekrete und Verordnungen fest, nimmt diesbezügliche Beschwerden entgegen und bearbeitet sie. Es hat die Befugnis, Sanktionen zu verhängen, diese reichen vom einfachen Tadel oder der Aufforderung zur Veröffentlichung einer Mitteilung über Geldstrafen bis hin zum Entzug der Sendeerlaubnis
Als der RBJ eingerichtet wurde, stellte sich die Frage nach der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Regulierungsbehörde und dem neuen Selbstregulierungsgremium. Ziel war es dabei, jegliche „doppelte Kontrolle“ zu vermeiden: das Bestehen – selbst seltener – möglicher Überschneidungen bei den Zuständigkeiten der beiden Gremien birgt die Gefahr, dass ein und dieselbe Beschwerde, die beim Medienrat und beim RBJ eingereicht wurde, zu zwei separaten Entscheidungen führt, die unterschiedlich sein könnten (ein Gremium könnte entscheiden, dass das Medium gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, während das andere Gremium der Ansicht sein könnte, das Medium habe pflichtgemäß gehandelt). Dieses Risiko einer „doppelten Kontrolle“ bedeutet langwierige Verfahren: das Medium muss sich bei jeder der beiden Behörden verteidigen. Zudem schafft es Unsicherheit im Hinblick auf die Auslegung der Vorschriften, zulasten einer gemeinsamen Bezugsgrundlage.
Das Dekret vom 25. März 2013 zur Anerkennung einer Einrichtung zur Selbstregulierung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, und das Dekret vom 30. April 2009 für die Fédération Wallonie-Bruxelles (Französische Gemeinschaft Belgiens), führt in seinem Artikel 7 detailliert auf, wie der Medienrat und der RBJ zusammenarbeiten, einerseits zur Regelung eventueller Überlappungen bei den Zuständigkeiten der beiden Gremien und andererseits um sicherzustellen, dass jeder Beschwerdeführer, der sich an eines der beiden Gremien wendet mit einem Anliegen, das nicht in dessen Zuständigkeitsbereich fällt, dennoch eine Antwort erhalten kann.
So leitet der Medienrat Beschwerden hinsichtlich Berichterstattung an den RBJ weiter, die nicht mit seinen Befugnissen laut Dekret in Zusammenhang stehen, und der RBJ übermittelt dem Medienrat die Beschwerden zum audiovisuellen Sektor, die keinen Bezug zur journalistischen Berufsethik aufweisen. Wenn eine beim Medienrat eingereichte Beschwerde sich sowohl auf eine Rechtsvorschrift zu audiovisuellen Medien als auch auf eine Berufsethosregel zur Berichterstattung bezieht, wird der Selbstregulierung Vorrang eingeräumt. Die Rolle des Medienrats besteht darin, den RBJ unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die Beschwerde weiterzuleiten, und dann, wenn der RBJ eine Entscheidung getroffen hat, diese der beschwerdeführenden Partei mitzuteilen. Wenn der RBJ, an den der Medienrat die Beschwerde weitergeleitet hat, sich für nicht zuständig erklärt, setzt er die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis, die dann die Möglichkeit hat, ihrerseits über die Zulässigkeit der Beschwerde und in der Sache zu entscheiden. Falls der RBJ zuständig ist, ermöglichen drei Ausnahmesituationen es dem Medienrat, auch noch nach der Entscheidung des RBJ tätig zu werden: der Wiederholungsfall, das Eingreifen eines Verlags in die journalistische Unabhängigkeit sowie eine Beschwerde, die von drei Vorsitzenden von im Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft vertretenen demokratischen Fraktionen eingereicht wird (Einzelheiten siehe die Mitteilung des Verwaltungsrates der Vereinigung AADJ, Mitteilung in französischer Sprache).
QUELLEN
- M. HANOT (Hrsg.), A. VIDAL (Koord.), „The Media Councils Debates: Facing the Challenges of the Digital Age“, AADJ/CDJ (CDJ: Recherches et enjeux 2), 2022.
- R. HARDER, „Media Councils in the Digital Age, An Inquiry into the practices of Media Self-Regulatory Bodies“, Vereniging van de Raad voor de Journalistiek, 2021.
- J.-J. JESPERS, „Le CSA n’est pas le CDJ, et vice-versa“, AJP (Journalistes Nr. 218), 2019.