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Beschwerde

Der Rat für Berufsethos der Journalisten (RBJ) ist insbesondere für die Bearbeitung von Beschwerden und die Vermittlung zwischen den von der Beschwerde betroffenen Parteien zuständig, um eine zufriedenstellende Lösung zu finden, wobei den Regeln zur journalistischen Verantwortung der unterschiedlichen Medientypen Rechnung getragen wird.

Wer ?

Jede natürliche oder juristische Person (Institution, Verein, Unternehmen etc.) kann beim Rat für Berufsethos der Journalisten, kurz RBJ, eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass eine mediale Produktion oder eine journalistische Verhaltensweise möglicherweise nicht der journalistischen Berufsethik entspricht. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die betroffenen Personen oder Medien können sich durch eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person ihrer Wahl beistehen oder vertreten lassen. Bei dieser Person darf es sich jedoch nicht um ein Mitglied des RBJ in der Kategorie „Zivilgesellschaft“ handeln. Diese Einschränkung lässt sich durch den unterschiedlichen Status der Mitglieder dieser Kategorie erklären, die, weil sie weder Journalisten noch Verlagsvertreter noch Chefredakteure sind, nicht vor dem RBJ belangt oder dazu gebracht werden können, dort ihre Einhaltung der journalistischen Ethik nachzuweisen.

Die beschwerdeführende Partei ist zur Beschwerde berechtigt, wenn sie im behandelten Thema genannt bzw. davon betroffen ist oder in ihrer Eigenschaft als Leser, Hörer oder Zuschauer. In der Tat kann jegliche natürliche oder juristische Person, die dies wünscht, eine Beschwerde beim RBJ einreichen. Die Beschwerdeführer brauchen kein berechtigtes Interesse nachzuweisen, denn es liegt der Gedanke zugrunde dass, weil sich die Medien an alle Bürger richten, jeder Bürger, der ein berufsethisches Problem feststellt, die Möglichkeit haben muss, sie zur Rechenschaft zu ziehen.

Wann ?

Das Einreichen einer Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Erscheinung oder der Ausstrahlung der medialen Produktion erfolgen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Als maßgebendes Datum gilt das Datum, an dem die E-Mail beim RBJ eingegangen ist (oder das Datum des Poststempels im Falle von postalischer Zustellung). Der RBJ kann ausnahmsweise eine Beschwerde nach Fristablauf entgegennehmen, wenn die beschwerdeführende Partei die Fristüberschreitung durch triftige und berechtigte Gründe rechtfertigen kann.

Wenn eine Beschwerde sich gegen eine journalistische Praxis richtet, welche den Bestimmungen des Kodex journalistischer Berufsethik widersprechen könnte, ohne dass eine konkrete mediale Produktion zugrunde liegt, so läuft die zweimonatige Frist hinsichtlich der Zulässigkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem die beanstandete Praxis der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt ist.

Warum ?

Dem RBJ obliegt es, über die Einhaltung der journalistischen Berufsethik zu wachen, und er ist dementsprechend nur bei mutmaßlichen Verstößen gegen diese Ethik zuständig (siehe dazu auch der Ethikkodex). Die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften liegt somit nicht in der Zuständigkeit des Rates, sondern der Gerichte. Darüber hinaus begründet die Verärgerung einer Person über eine mediale Produktion nicht automatisch einen Verstoß gegen die journalistische Berufsethik. Zum Journalismus gehört eine kritische Distanz genauso wie die Freiheit, bei jeder Etappe des Prozesses der Informationsproduktion eine Wahl zu treffen: die Auswahl der behandelten oder nicht behandelten Themen, des Blickwinkels, der Gesprächspartner, der Bedeutung, die einem Thema beigemessen wird, der Interviewpassagen, die wiedergegeben werden, der Abbildungen etc.

Dieser Beruf ist auch deshalb so schön, weil Journalisten eben keine Maschinen sind: Gibt man zwei Journalisten ein und dasselbe Thema, wird es jeder der beiden inhaltlich verschieden gestalten, denn jeder hat seine eigene Sensibilität, seine Herangehensweise, seinen Blickwinkel… Man kann Journalisten daher weder vorwerfen, dass sie verärgern noch dass sie eine Wahl treffen, sofern sie dabei alle gesetzlichen und ethischen Regeln sowie die Berufsethik eingehalten haben.

Wie ?

  • Per E-Mail an: cdj[@]lecdj.be

Eine Beschwerde darf eine maximale Länge von 5.000 Zeichen (ohne Leerzeichen) nicht überschreiten. Sie muss schriftlich eingereicht werden, in französischer oder deutscher Sprache, und folgende Informationen enthalten:

  • Name, Vorname und Adresse der beschwerdeführenden Partei (diese Daten werden nur im Rahmen der Bearbeitung der Beschwerde und zur Kommunikation mit der beschwerdeführenden Partei verwendet); die beschwerdeführende Partei muss einen Nachweis über ihre Identität erbringen und, wenn sie eine juristische Person vertritt, einen Nachweis über ihre Stellung;
  • die Benennung des Mediums bzw. der Person(en), die Gegenstand der Beschwerde sind;
  • eine Darstellung der berufsethischen Beanstandung(en) in Bezug auf die in Frage stehende mediale Produktion;
    insofern die betroffene mediale Produktion bereits ausgestrahlt oder veröffentlicht wurde, eine Kopie davon oder einen Hyperlink oder ihre genauen Referenzen.

Eine Beschwerde, die sich gegen eine Praxis richtet, welche den Bestimmungen des Kodex journalistischer Berufsethik widersprechen könnte, ohne dass eine konkrete mediale Produktion zugrunde liegt, kann nicht von einem Medium gegen einen seiner Journalisten bzw. eine seiner Journalistinnen und umgekehrt eingereicht werden.

Ein interner Ausschuss des RBJ entscheidet im Einzelfall über die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde.

Darüber hinaus muss die beschwerdeführende Partei jegliche Bemühungen darlegen, die zuvor im Sinne einer gütlichen Einigung mit dem betroffenen Medium unternommen wurden, wobei dies keine Bedingung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist. Ebenso muss sie angeben, ob ein anderes streitiges Verfahren, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde bei einer anderen Stelle eröffnet wurde. Auch dies gilt jedoch nicht als Bedingung dafür, dass eine Beschwerde für zulässig erklärt wird.

Der Name der beschwerdeführenden Partei erscheint in der endgültigen Entscheidung, welche auf der Website des RBJ veröffentlicht wird, außer in Fällen, in denen die Anonymität gesetzlich vorgesehen ist, oder in Fällen, in denen der RBJ einem begründeten Ersuchen um Anonymität zugestimmt hat.

Verfahren

Die Verfahrensordnung des RBJ in der Fassung vom 1. Januar 2023 legt im Einzelnen fest, wie Beschwerden, Vermittlungs- oder Informationsanfragen behandelt werden (Zulässigkeit, Anlegen einer Akte, zusätzliche Informationen, Anfechtung, Entscheidung, Folgemaßnahmen). Die Geschäftsordnung, welche ebenfalls am 1. Januar 2023 geändert wurde, übernimmt die allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf den RBJ und dessen Mitglieder (Aufgabe, Zuständigkeit, Verpflichtungen der Mitglieder, Organisation).

AADJ & CDJ
Résidence Palace, bloc C
Rue de la Loi 155 bte 103
1040 Bruxelles

tél: 02/280.25.14

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