Informationsanfrage
Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat der RBJ auch verschiedene Informationsmittel eingerichtet: Website, X-Konto (Ex-Twitter), Newsletter, Pressemitteilungen. Der RBJ trifft sich darüber hinaus mit den Redaktionen, beteiligt sich an der Aus- oder Weiterbildung von Journalisten, nimmt an Debatten und Konferenzen zu berufsethischen Fragen teil.
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Zulässigkeit
Jegliche schriftliche Informationsanfrage muss eine präzise Formulierung der Fragestellung enthalten und in französischer oder deutscher Sprache eingereicht werden, per E-Mail (cdj@lecdj.be) oder an folgende Adresse:
Conseil de déontologie journalistique et A. A. D. J.
Résidence Palace, bloc C
Rue de la Loi 155 bte 103
1040 Bruxelles
ANTWORT
Das Generalsekretariat bestätigt den Erhalt der Anfrage innerhalb von acht Tagen. Wenn die Anfrage nicht den oben genannten Bedingungen entspricht, bittet das Generalsekretariat den Verfasser in der Empfangsbestätigung um eine entsprechende Fassung. Ohne Antwort innerhalb von 15 Tagen wird davon ausgegangen, dass der Verfasser seine Anfrage nicht weiterverfolgt.
Das Generalsekretariat antwortet innerhalb von drei Wochen ab dem Erhalt eines kompletten Antrags auf eine Informationsanfrage. Eine umgehende Antwort auf eine einfache Frage ist gleichbedeutend mit einer Empfangsbestätigung.
BEARBEITUNG DER ANTRÄGE
Bei jeder Sitzung erstattet das Generalsekretariat dem RBJ Bericht über die erhaltenen Informationsanfragen.
NEUQUALIFIZIERUNG
Das Generalsekretariat kann eine Informationsanfrage als Beschwerde neu qualifizieren, wenn es der Ansicht ist, dass sich das Ersuchen gegen ein bestimmtes Medium oder gegen bestimmte Personen innerhalb eines Mediums richtet. In diesem Fall wird von dem Verfahren Gebrauch gemacht, mit dem die Zulässigkeit von Beschwerden geprüft wird.