Unzulässige Beschwerden
Eine Beschwerde kann mangels formeller Zulässigkeit für unzulässig erklärt werden. Zumeist handelt es sich um mangelnde Begründung oder darum, dass die Kontaktinformationen nicht genannt wurden. In diesen Fällen werden die Beschwerdeführer aufgefordert, die fehlenden Informationen nachzureichen. Geht von den Beschwerdeführern keine diesbezügliche Antwort ein, wird die Beschwerde für unzulässig erklärt.
Zur Erinnerung: Um zulässig zu sein, muss eine Beschwerde spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Erscheinung oder der Ausstrahlung der medialen Produktion eingereicht werden, gegen die sich die Beschwerde richtet, und darf eine maximale Länge von 5.000 Zeichen (ohne Leerzeichen) nicht überschreiten. Sie muss zudem schriftlich eingereicht werden, in französischer oder deutscher Sprache, und folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname und Adresse der beschwerdeführenden Partei (diese Daten werden nur im Rahmen der Bearbeitung der Beschwerde und zur Kommunikation mit der beschwerdeführenden Partei verwendet); die beschwerdeführende Partei muss einen Nachweis über ihre Identität erbringen und, wenn sie eine juristische Person vertritt, einen Nachweis über ihre Stellung;
- die Benennung des Mediums bzw. der betroffenen Person(en), die Gegenstand der Beschwerde sind;
- eine Darstellung der berufsethischen Beanstandung(en) in Bezug auf die in Frage stehende mediale Produktion;
- insofern die betroffene mediale Produktion bereits ausgestrahlt oder veröffentlicht wurde, eine Kopie davon oder einen Hyperlink oder ihre genauen Referenzen.
Jede Beschwerde muss sich auch auf mögliche Verstöße gegen die journalistische Berufsethik beziehen.
Es gibt mehrere Arten inhaltlicher Unzulässigkeit:
- Eine Beschwerde erfüllt die Bedingungen für die formelle Zulässigkeit, weist aber offensichtlich keine berufsethische Problematik auf: die angeführte Problematik besteht nicht oder ist unwirksam in diesem Zusammenhang;
- Eine Beschwerde erfüllt die Zulässigkeitsbedingungen, wird aber nach einer ersten Analyse, gestützt auf die ständige Rechtsprechung des RBJ, vom Generalsekretariat als nicht begründet erachtet. Die beschwerdeführende Partei kann Berufung gegen diese erste Analyse einlegen und beantragen, dass der RBJ über die Beschwerde entscheidet. Diese Berufung wird von einem internen Ausschuss des RBJ geprüft, der souverän darüber entscheidet. Wird die Berufung angenommen, so wird eine Akte angelegt;
- Die Beschwerde betrifft ein Fehlverhalten, das Gegenstand einer schnellen und ausdrücklichen Berichtigung war, im Einklang mit der Empfehlung über die Verpflichtung zur Berichtigung, und nach entsprechender Prüfung betrachtet der RBJ den Klagegrund als gegenstandslos.
Eine Beschwerde kann mangels sachlicher Zuständigkeit abgelehnt werden.
In diesem Fall stellt das Generalsekretariat nach einer Analyse fest, dass die strittige Medienproduktion keinen Informationscharakter hat und daher nicht der Berufsethik unterliegt.
Im Jahr 2018 argumentierte der RBJ im Zusammenhang mit der Website LePeuple.be, für die er mehrere Beschwerden erhalten hatte, dass „die Website LePeuple.be nach heutigem Stand der Dinge kein journalistisches Medium ist, sondern ein Kommunikationsmittel im Dienste einer politischen Partei und ein Propagandainstrument für ihre Ideologie“. (Verfahren 18-05).
Das Generalsekretariat kann eine Beschwerde auch zurückweisen, weil sie nicht in die örtliche Zuständigkeit fällt. In diesem Fall stellt es fest, dass die Beschwerde kein Medium betrifft, das in der Französischen und/oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens ansässig oder tätig ist oder sich hauptsächlich an die Öffentlichkeit dieser Gemeinschaften richtet.
Gegebenenfalls kann es die beschwerdeführende Partei auf den entsprechenden Presserat hinweisen, wenn es einen solchen gibt.